12.05.2006 Zivilrecht

OGH: Die vertragliche Übernahme der Wegehalterhaftung bewirkt keine strengere Haftung als jene, die im § 1319a ABGB vorgesehen ist


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertragshaftung, Wegehalterhaftung, Mountainbike, Forststraße
Gesetze:

§ 1319a ABGB

In seinem Erkenntnis vom 31.01.2006 zur GZ 1 Ob 260/05z hatte sich der OGH mit der Wegehalterhaftung auseinanderzusetzen

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden, nachdem er mit seinem Mountainbike eine von der beklagten Partei freigegebene Forststraße befuhr, dabei zu Sturz kam und sich verletzte, weil er eine elektrische Viehsperre für ein über die Straße verlaufendes Seil hielt und abrupt bremste. Die beklagte Partei lehnte eine Haftung ab, weil die unentgeltliche Freigabe der Straße und eine Prospektwerbung keine Vertragshaftung begründen könne und der mit der Österreichischen Bundesforste AG abgeschlossene Pachtvertrag über die gegenständliche Forststraße keine Schutzwirkung zugunsten Dritter bewirke.

Der OGH führte dazu aus: Eine Vertragshaftung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Benützung eines Weges gegen Entgelt erfolgt. Die Mangelhaftigkeit eines Weges ist nicht nur aufgrund dessen Zustands zu beurteilen, sondern auch nach dem Verkehrsbedürfnis und den objektiv zumutbaren Maßnahmen hinsichtlich der zu erwartenden Frequentierung. Wege, die für den Mountainbikeverkehr freigegeben wurden, müssen nicht denselben Sicherheitsstandard wie Radwege aufweisen, weil beim Mountainbiken typischerweise freies Gelände befahren wird und daher für den Sportausübenden auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht. Darüber hinaus stellen Viehsperren auf einem Forstweg keine atypischen Gefahren dar, mit welchen nicht zu rechnen wäre.