12.05.2006 Zivilrecht

OGH: Auch im Bereich des § 1299 ABGB darf der (wenngleich erhöhte) Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständiger, Hausverwalter, Kostenvoranschlag, Sorgfaltsmaßstab
Gesetze:

§ 1299 ABGB

In seinem Beschluss vom 22.02.2006 zur GZ 9 Ob 66/05d hat sich der OGH mit der Sachverständigenhaftung befasst:

Die Beklagte war Hausverwalter der Liegenschaft der Klägerin. Nachdem der Beklagten zwei Kostenvoranschläge (einer davon um ca 50% höher als der andere) über Entrümpelungsarbeiten vorlagen, beauftragte sie das günstigere Unternehmen mit den Arbeiten. Das LG Wien stellte in der Folge fest, dass die in Rechnung gestellten Arbeitsleistungen überhöht seien. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die zuviel bezahlten Entrümpelungskosten. Die Beklagte hätte als ordentlicher und getreuer Verwalter erkennen müssen, dass die Entrümpelungskosten überhöht in Rechnung gestellt worden seien.

Dazu der OGH: Auch im Bereich des § 1299 ABGB darf der (wenngleich erhöhte) Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden. Auf eine solche Überspannung laufen allerdings die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe hinaus. Der von der KG in Rechnung gestellte Betrag entsprach in etwa dem vor Auftragserteilung von ihr gelegten Anbot und lag um etwa 50% unter dem Angebot des Konkurrenzunternehmens. Dass die Rechnung von vornherein als bedenklich erscheinen musste, trifft daher in keiner Weise zu. Im Übrigen steht fest, dass die mit der Rechnungsprüfung betraute Mitarbeiterin der Beklagten die rechnerische Richtigkeit der Rechnung und deren Übereinstimmung mit den immerhin von einem Miteigentümer unterschriebenen Arbeitsbestätigungen überprüfte. Hingegen steht nicht fest, dass der Mitarbeiterin die mangelnden Deutschkenntnisse des Miteigentümers bekannt waren. Dass dieser Miteigentümer die Auftragsbestätigungen ungeprüft unterfertigt hatte, wusste sie nach den Feststellungen ebenfalls nicht; derartiges konnte sie auch gar nicht wissen. Damit fehlt es aber für den von der Beklagten erhobenen Vorwurf der mangelhaften Rechnungsprüfung an jeglicher Grundlage