13.05.2006 Zivilrecht

OGH: Die Sicherheitsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Veranstaltungsgelände auf alle denkbaren Problembereiche zu untersuchen, zumal sie regelmäßig davon ausgehen kann, dass auf allfällige "Schwachstellen" durch den Ordnerdienst bzw durch Auflagen der Veranstaltungsbehörde Bedacht genommen wird


Schlagworte: Amtshaftung, Betriebsanlagengenehmigung, Veranstaltung, Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörde, Schutzgesetz, Nachsicht
Gesetze:

AHG, §§ 19, 27a SPG, §§ 1295ff ABGB, §§ 2 Abs 1 Z 17, 28 Abs 1 Z 1 GewO

Mit Beschluss vom 07.03.2006 zur GZ 1 Ob 12/06f hat sich der OGH mit der Amtshaftung befasst:

Am 4. 12. 1999 veranstaltete eine GmbH im Bergisel-Stadion Innsbruck einen Snowboard-Wettbewerb mit begleitendem Musikprogramm. Gegen Ende der Veranstaltung kam es auf dem Weg zum Ausgangstor zu einem Unglücksfall, bei dem Jugendliche getötet bzw schwerst verletzt wurden. Die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Veranstalters leistete Schadenersatz. Sie begehrte einen Teil dieser Zahlung aus dem Titel der Amtshaftung. Ein Verschulden an dem Unglücksfall treffe die Gewerbe- und insbesondere die Sicherheitsbehörde.

Dazu der OGH: Die bloße Nachsicht vom Befähigungsnachweis gem § 28 Abs 1 Z 1 GewO berechtigte den Inhaber des privaten Sicherheitsdienstes, der mit der Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltung beauftragt war, noch nicht dazu, das Gewerbe auszuüben. Selbst wenn die Nachsicht zu Unrecht erteilt worden sein sollte, läge daher keine Verletzung eines Schutzgesetzes durch die Gewerbebehörde vor. Weil die Gewerbeordnung gem § 2 Abs 1 Z 17 unter anderem auf den Betrieb von Unternehmen öffentlicher Belustigungen bzw. musikalischer Darbietungen nicht anzuwenden war, ist für das Stadion als Veranstaltungsort auch keine Betriebsanlagengenehmigung notwendig gewesen. Die besondere Überwachung gem § 27a SPG durch die Sicherheitsbehörden dient sowohl der Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr als auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die Organisation eines geregelten Abzugs von Zuschauern innerhalb eines nur gegen Entgelt zu betretenden Veranstaltungsgeländes fällt als solche grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich der Sicherheitsbehörde. Ein Fehlverhalten von Organen der Sicherheitsbehörde und der Gewerbebehörde ist daher zu verneinen.