OGH: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrerer Schuldner bestimmt genannt werden
§§ 451, 1041 ABGB, § 26 GBG
Mit Beschluss vom 08.03.2006 zur GZ 7 Ob 6/06t hat sich der OGH mit dem Pfandrecht befasst:
Die Ehegatten waren je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. Für die Rechtsvorgängerin der Klägerin war ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt. Zweimal wurde dem Hälfteeigentümer ein Kredit in Höhe von je ATS 1,3 Mio (EUR 94.474,68) von der Rechtsvorgängerin der Klägerin bewilligt. Die Liegenschaft wurde, im Rahmen des über das Vermögen der Ehegatten eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren, freihändig verwertet. Die Forderung der Klägerin gegen den Miteigentümer aus diesem Kredit haftete per 23. 7. 2001, dem Tag, an dem die erste Meistbotsverteilungstagsatzung stattfand, mit EUR 80.102,07 aus. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete ihre Forderung im Verteilungsverfahren jedoch nicht an, sodass sie keine Zuweisung erhielt. Vielmehr wurden der Beklagten als vorletzter Pfandgläubigerin, die noch eine Zuweisung erhielt, EUR 53.850,58 an Kapital und EUR 1.041,57 an Fruktifikationszinsen zugewiesen. Die Klägerin begehrte EUR 17.600,92 samt 5 % Zinsen seit 20. 2. 2002. In dieser Höhe sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, weshalb der Klägerin ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zustehe.
Dazu der OGH: Es liegt im Wesen einer einverleibten Höchstbetragshypothek, dass nachfolgende Buchberechtigte über die Höhe der der Pfandbestellung zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers niemals im Gewissen sein können und immer damit rechnen müssen, dass die Pfandhaftung vom Gläubiger bis zum vereinbarten Höchstbetrag auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Bei dieser Art von Hypothek besteht die Begrenzung der Haftung gerade nicht in der Höhe der gesicherten Forderung; die Forderung kann tatsächlich auch höher sein als das Pfandrecht. Für den Erwerb des Pfandrechts bedarf es eines Titels und der Erwerbungsart, welche bei Hypotheken gemäß § 451 ABGB die bücherliche Einverleibung ist. Für den Inhalt und den Umfang einer Hypothek ist demnach nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde - im vorliegenden Fall gemäß § 26 GBG die Pfandbestellungsurkunde - maßgeblich. Die gewählte Formulierung der Pfandbestellungsurkunde (zunächst "mir", später "mir/uns") lässt für einen Dritten, insbesondere für nachrangige Buchgläubiger hinreichend deutlich erkennen, dass die Parteien des Pfandbestellungsvertrags die der Geschäftsbeziehung zur Rechtsvorgängerin der Klägerin entsprechenden, in Zukunft zu vereinbarenden und durch das Pfandrecht zu sichernden Kreditverbindlichkeiten nicht bloß auf beiden Ehegatten gemeinsam gewährte Kredite beschränken, sondern auch jeweils einem Ehegatten allein gewährte Kredite sichern wollten. Der von der Klägerin erhobene Anspruch erweist sich der Höhe nach aber - schon nach dem unstrittigen Klagevorbringen - nur mit EUR 16.378,24 als berechtigt; während, was die Höhe der begehrten Verzugszinsen betrifft, für den geltend gemachten Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 % gilt (§ 1000 Abs 1 ABGB iVm § 1333 Abs 1 ABGB).