20.05.2006 Zivilrecht

OGH: Der Anspruch auf den erhöhten Zinssatz bei Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmensgeschäfts gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Zinsforderung, Unternehmensgeschäft
Gesetze:

§ 1333 Abs 2 ABGB

In seinem Beschluss vom 09.03.2006 zur GZ 6 Ob 15/06h hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Schadenersatzansprüchen, die auf Geldersatz gerichtet sind und aus einem beiderseitigen Unternehmergeschäft stammen, die Verzinsung nach § 1333 Abs 2 ABGB idF ZinsRÄG 2002 anzuwenden ist:

Die beklagte Medieninhaberin hatte die Absicht, über die Klägerin einen Beitrag hinsichtlich deren Tätigkeit als Fotografin zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck übersandte die Klägerin Diapositive im Original, die sie auf ihren Abenteuereisen angefertigt hatte und die infolge eines Umzuges der Redaktion der beklagten Partei in Verlust gerieten. Neben dem Ersatz für die verloren gegangenen Dias begehrte die Klägerin auch den Ersatz von Zinsen, wobei sie diesen Anspruch auf § 1333 Abs 2 ABGB stützte, weil ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vorgelegen sei.

Der OGH führte dazu aus: Der Anspruch auf den erhöhten Zinssatz besteht nicht nur für die Entgeltforderung an sich, sondern auch für vertragliche Schadenersatzansprüche infolge Zahlungsverzögerung. Eine unterschiedliche Behandlung der Forderungen, die aus demselben Geschäft stammen, wäre sachlich auch gar nicht zu rechtfertigen. Der Zweck der Bestimmung liegt in der Eindämmung von typischerweise im Geschäftsverkehr vorkommenden Zahlungsverzögerungen, die vor allem für kleine und mittlere Betriebe nachteilig sind. Diese Regelung gilt daher generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft einschließlich von Schadenersatzforderungen und zwar unabhängig vom Vertragstyp und der Unterscheidung, ob eine vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht verletzt worden ist.