OGH: In der Einräumung des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechtes an einer vermieteten Wohnung durch die Begründung von Wohnungseigentum wird die Abtretung von Gestaltungsrechten gesehen, die den Wohnungseigentümer beispielsweise zur Geltendmachung des Mietzinserhöhungsrechtes nach §§ 12a oder 46a MRG legitimiert
§§ 12a, 18, 19, 37 Abs 1 Z 10, 45, 46a MRG
Mit Beschluss vom 21.3.2006 zur GZ 5 Ob 298/05t hat sich der OGH mit dem Mietrecht befasst:
Die Antragstellerin, zuvor Alleineigentümerin der Liegenschaft, ist nun anteilige Eigentümerin der Liegenschaft. Sie schloss mit den anderen Miteigentümern gleichlautende Kaufverträge ab. In diesen wurde geregelt, dass die Hauptmietzinserhöhung nach §§ 18,19 MRG erfolgen sollten. Die Schlichtungsstelle, bei der die Antragstellerin die Erhöhung der Hauptmietzinse beantragte, wies diese mangels Antragslegitimation zurück. Daraufhin begehrte die Antragstellerin die Entscheidung durch das Gericht. Vor der Begründung von Wohnungseigentum hatte die Antragstellerin als damalige Mehrheitseigentümerin einen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 10 MRG gestellt.
Dazu der OGH: Unstrittig ist, dass die Antragsgegner sogenannte Altmieter sind, dh Mieter, die mit dem Eigentümer der Liegenschaft schon vor Begründung von Wohnungseigentum den Mietvertrag abgeschlossen haben. In diesem Fall bleiben alle Mit- und Wohnungseigentümer Vertragspartner des Mieters, sodass die Antragstellerin nur eine von mehreren Vermietern ist, die den Antragsgegnern als Vertragspartner im Mietverhältnis gegenüberstehen. Alle dem Vermieter vertragsgemäß zustehenden Rechte können nur von allen Vermietern gemeinsam ausgeübt werden. Wenn für das Verfahren nach §§ 18 ff MRG, das ein einheitliches Verfahren mit möglichen Zwischenentscheidungen ist, nur der Mehrheitseigentümer antragslegitimiert ist, gilt das Gleiche auch beim vorliegenden Antrag auf Verlängerung der vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse.