20.05.2006 Zivilrecht

OGH: Höhere Zinsen als die gesetzlichen Verzugszinsen gebühren bereits bei leichter Fahrlässigkeit des Schuldners


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht, Verzugsschaden, Zinsen, Anspruchsvoraussetzung
Gesetze:

§§ 1293 ff ABGB, §§ 1333f ABGB, §§ 1431ff ABGB

Mit Beschluss vom 2.3.2006 zur GZ 2Ob293/05k hat sich der OGH mit dem Schadenersatzrecht befasst:

Die mittlerweile verstorbene Ehefrau des Beklagten "entwendete" dem ebenfalls verstorbenen Vater des Klägers, der Gesamtrechtsnachfolger nach seinem Vater ist, ein Sparbuch und bezahlte mit dem behobenen Betrag einen Leasingvertrag des Beklagten. Der Beklagte sei durch die Abdeckung seiner Verbindlichkeiten bereichert. Der Klagsbetrag sei aus dem Titel des Schadenersatzes zu verzinsen, weil dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass seine Ehefrau wegen gewerbsmäßigen Diebstahls polizeilich verfolgt worden sei.

Dazu der OGH: Der Gläubiger hat den über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden positiven Schaden zu beweisen, während sich der Schuldner zu entlasten hat. Es genügt schon leichte Fahrlässigkeit als Anspruchsvoraussetzung. Der OGH hat auch schon ausgesprochen, dass ein Verschulden insbesondere dann vorliegt, wenn es nicht auf (vertretbare) Rechtsansichten, sondern in erster Linie auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den (somit wahrheitswidrigen) Prozessbehauptungen der betreffenden Partei entschieden werden. Hier hat der Beklagte den Behauptungen des Klägers entgegengesetzt, die Einzahlungen auf sein Leasingkonto seien nicht vom Sparbuch des Vaters des Klägers erfolgt, sondern seien "Fehlbuchungen" gewesen. Er hat den Prozessbehauptungen des Klägers Tatsachenbehauptungen entgegengestellt, die nicht unter Beweis gestellt werden konnten. Daher besteht der Ersatz des die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Verzugsschadens zu Recht.