29.05.2006 Zivilrecht

OGH: Der Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Nebenleistungspflicht berechtigt nur dann zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts, wenn diese Pflicht für den Vertrag wesentlich i


Schlagworte: Vertragsrecht, Leistungsverweigerung, Werklohn, vertragliche Nebenleistung, Verzug
Gesetze:

§ 1052 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 21.03.2006 zur GZ 5 Ob 57/06b hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Verzug mit der Nebenpflicht zur Legung einer Bankgarantie über den vollen Werklohn für die gesamte vereinbarte Garantiezeit ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht:

Dem Begehren des Klägers auf Zahlung von ausständigem Werklohn für die Lieferung und Montage von Fenstern hielt die Beklagte entgegen, dass dieser aufgrund der Weigerung des Klägers, eine für die Dauer von fünf Jahren vereinbarte Bankgarantie über die gesamte Auftragssumme zu legen, noch gar nicht fällig sei. Durch diese Vorgangsweise sollte der Beklagten eine Sicherheit dafür geboten werden, dass die Fenster hinsichtlich Funktionsfähigkeit und Dichtheit Mängel aufweisen.

Der OGH führte dazu aus: Nachdem einer Vertragspartei auch für den Fall, dass der andere mit der Erfüllung einer vertraglichen Nebenleistung in Verzug ist, ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, erfolgt die Berufung auf ein solches für den Fall der Weigerung, eine vereinbarte Bankgarantie zu stellen, zu Recht. Allerdings muss es sich um eine wesentliche Nebenverpflichtung handeln, die in einem gegenseitigen Austauschverhältnis zur geforderten Leistung steht und nach dem Vertragszweck exakt erfüllt werden muss. Wenn jedoch solche Ansprüche, die durch die Garantie gesichert werden sollten, gar nicht mehr entstehen können und die Bankgarantie damit wertlos ist oder der Sicherungszweck bereits dadurch erreicht wird, dass der andere Vertragsteil den Werklohn schlichtweg nicht zahlt, dann ist die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts unzulässig.