29.05.2006 Zivilrecht

OGH: Der vereinbarte Geschäftsbesorgungsumfang verhält sich zu der bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungsbemühung so wie das gesamt gebührende Entgelt zum angemessenen Teilentgelt


Schlagworte: Auftrag, Vollmacht, Widerruf, Pauschalvereinbarung, zweckmäßige Aufwendungen, Rechnungslegung
Gesetze:

§§ 1002 ff ABGB, §§ 18, 24 NTG, RATG

In seinem Beschluss vom 29.03.2006 zur GZ 3 0b 168/05k hat sich der OGH mit den Folgen des Widerrufs einer Vollmacht bei einem Auftrag beschäftigt:

Der Beklagte erteilte dem klagenden Rechtsanwalt den Auftrag zur Errichtung von zwei Kaufverträgen betreffend zwei Eigentumswohnungen samt Abwicklung der notwendigen Schritte zur Eigentumsübertragung, wie Übernahme einer Treuhandschaft und Einholung einer Ausländer-Grundverkehrsgenehmigung. Vereinbart wurde zuletzt ein vom Beklagten zu zahlendes Pauschalhonorar. Der Kläger errichtete die beiden Kaufverträge, erbrachte jedoch keine weiteren vereinbarten Leistungen, weil der Beklagte vom Erwerb der beiden Wohnungen Abstand nahm und seinen Auftrag zurückzog.

Der OGH führte dazu aus: Gemäß § 1020 erster Satz ABGB steht es dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muss er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen, sondern auch einen der Bemühung angemessenen Teil der Entlohnung entrichten. Die vom Beauftragten in Ausführung des Auftrags bereits zweckmäßig getätigten Aufwendungen sind daher vollständig zu ersetzen. Wenn infolge Widerrufs der Vollmacht nicht die ganze bedungene Leistung erbracht wurde, kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten.