OGH: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein
§§ 830, 843 ABGB; §§ 235 Abs 4, 561 Abs 2, 564 ZPO
In seinem Beschluss vom 29.03.2006 zur GZ 3 0b 178/05f hat sich der OGH mit der Teilung von Miteigentum befasst:
Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der drei Parteien an mehreren Liegenschaften, wovon eine Liegenschaft derzeit im Eigentum aller drei Parteien, drei weitere Liegenschaften - einschließlich eines geschlossenen Hofs - derzeit im Eigentum der Klägerin und des Erstbeklagten stehen.
Der OGH führte dazu aus: Bei einem Bauernhof scheidet die Realteilung nach § 834 ABGB aus, insbesondere gibt es keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke. Eine gesetzliche Regel, wonach Teilungsklagen nicht eingeschränkt werden dürften, gibt es nicht. Ein derartiges Verbot ergibt sich aus dem Charakter des über eine solche ergehenden Urteils als iudicium duplex nicht, bedeutet das doch nur, dass beide Teile das Urteil vollstrecken können. Teilungsbeklagte bedürfen keines Schutzes gegen solche Einschränkungen, da sie selbst jederzeit die Teilung der von der Einschränkung betroffenen Liegenschaften begehren können. Die Rücknahme einer Aufkündigung ist mit einer quantitativen Einschränkung der Teilungsklage in keiner Weise vergleichbar.