OGH: Der Begriff der Verwendung eines Fahrzeuges iSd § 2 KHVG ist grundsätzlich sehr weit zu fassen
§ 1 EKHG, § 2 KHVG
In seinem Erkenntnis vom 06.04.2006 zur GZ 2 Ob 51/06y hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung iSd § 2 Abs 1 KHVG sei:
Die Kläger begehrten als Dienstgeber den Ersatz einer Entgeltfortzahlung, die sie für ihren Dienstnehmer zu leisten hatten, nachdem dieser im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unentgeltlich mithalf, ein Stallgebäude zu errichten und durch ein herabstürzendes Bauelement schwer verletzt wurde. Die Kläger stützten ihr Begehren dabei unter anderem auf die Bestimmungen des EKHG und des KHVG, weil ihm Zuge dieser Arbeiten ein LKW mit Kranvorrichtung verwendet worden sei. Die beklagten Parteien wandten ein, der Unfall habe sich nicht beim Betrieb des LKW ereignet, weil dieser lediglich zur Montage der Bauelemente eingesetzt gewesen sei.
Der OGH führte dazu aus: Eine Haftung nach dem EKHG scheidet aus, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist, sondern als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt wird und einem Arbeitsvorgang außerhalb des Fahrzeuges dient. Transportvorgänge wie das Be- oder Entladen des LKW unterliegen hingegen der Haftung nach EKHG. Im Vergleich dazu umfasst der Begriff der Verwendung iSd KHVG auch Kraneinsätze und Ladevorgänge und ist grundsätzlich sehr weit zu fassen. Im gegenständlichen Fall scheidet aber auch die Haftung nach KHVG aus, weil der Unfall nicht durch das Verkehrsmittel, sondern durch die Lösung der Verschraubung eines Bauelementes verursacht wurde.