OGH: Wurden Steuerbeträge zu Unrecht eingehoben und der diesbezügliche Bescheid aufgehoben, sind die Beträge rückzuerstatten; bei Nichterfüllung dieser Pflicht sind die dadurch bedingten Schäden zu ersetzen
AHG
In seinem Erkenntnis und Beschluss vom 04.04.2006 zur GZ 1 Ob 51/06s hatte sich der OGH mit einem Amtshaftungsanspruch auseinanderzusetzen:
Der Kläger erhob gegen die bescheidmäßige Festsetzung der von ihm zu leistenden Getränkesteuer jeweils Berufung verbunden mit dem Antrag auf Zahlungsaufschub. In Entsprechung einer Mitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vertraten die Gemeindeinstanzen die Rechtsansicht, dass diese Rechtsmittel keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hätten, weil eine rückwirkende Aufhebung der Getränkesteuern mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Der Kläger begehrte nunmehr aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz seines Zinsenschadens, weil die Steuer in der Zwischenzeit exekutiv eingebracht worden sei sowie den Ersatz der Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren und im Exekutionsverfahren.
Der OGH führte dazu aus: Die Beurteilung der Frage, ob eine Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, stellt ein äußerst schwieriges Unterfangen dar, weshalb von sorgfältigen Gemeindeorganen erwartet werden kann, diesbezüglich rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Fall lag bereits eine generelle Empfehlung des Amtes der LReg an die Gemeinden vor, die eine durchaus vertretbare Rechtsansicht enthielt. Es lagen damit keine Anhaltspunkte vor, die eine unrichtige Rechtsauskunft vermuten ließen, weshalb eine schuldhafte Schädigung auszuschließen ist. Wurde ein zu Unrecht ergangener Bescheid aufgehoben, mit welchem ein beantragter Zahlungsaufschub ausgeschlossen wurde, tritt eine Rückzahlungsverpflichtung ein, die im Falle der Nichterfüllung einen Schadenersatzanspruch begründet.