11.06.2006 Zivilrecht

OGH: Die während aufrechter Ehe getroffene vertragliche Unterhaltsregelung umgrenzt nicht die "angemessene Lebensführung" und stellt keine Höchstgrenze des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 66 EheG dar


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvergleich, Scheidung, Unterhaltsanspruch
Gesetze:

§§ 49, 55, 61 Abs 3, 66 EheG, § 293 EO

In seinem Beschluss vom 04.04.2006 zur GZ 1 0b 3/06g hat sich der OGH mit der Wirksamkeit eines Unterhaltsvergleiches im Falle einer nachfolgenden Scheidung befasst:

Bereits einige Jahre vor der Scheidung brachte die Klägerin gegen den Beklagten eine Unterhaltsklage ein. Dieses Verfahren endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in welchem sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtete. Der Beklagte zog immer wieder gewisse Beträge von seinen Unterhaltszahlungen ab, diese klagte die Klägerin nun ein und begehrte eine Erhöhung des Unterhalts.

Der OGH führte dazu aus: Ein während der Ehe geschlossener Unterhaltsvergleich wird durch die Scheidung unwirksam, es sei denn, dass sich die Abmachung auch auf die Zeit nach der schon in Aussicht gestandenen Scheidung bezieht oder der Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG vorliegt. Die Scheidung ist aus dem Alleinverschulden des Beklagten gemäß § 49 EheG erfolgt. In einem solchen Fall tritt der während aufrechter Ehe geschaffene Unterhaltstitel auch gegenüber dem schuldlos geschiedenen Ehegatten mit Wirksamkeit der Scheidung außer Kraft.