OGH: Unter den Begriff der Sturmflut sind solche Ereignisse zu subsumieren, die typischerweise einen Zusammenhang mit Meeresgewässern aufweisen und entlang von Meeresküsten Schäden verursachen
§ 5 VersVG, § 915 ABGB, Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998)
In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006 zur GZ 7 Ob 69/06g hatte sich der OGH mit dem Ausschluss des Versicherungsschutzes für Schäden durch Sturmflut gemäß der AStB 1998 im Rahmen der Sturmversicherung auseinanderzusetzen:
Die Steganlage der klagenden Partei, die sich am Wolfgangsee befindet, wurde im Zuge eines Sturmes von den dadurch verursachten Wellen beschädigt, weshalb die klagende Partei die Deckung dieses Schadens durch ihre Versicherung begehrte. Diese wandte jedoch ein, dass solche Schäden, die durch eine Sturmflut verursacht wurden, vom Versicherungsschutz nicht erfasst seien und die Steganlage der klagenden Partei als Versicherungsort im Versicherungsvertrag nicht festgelegt worden sei.
Der OGH führte dazu aus: Die Rechtsprechung hat sich bislang mit der Auslegung des Schadensbegriffes des Sturmflut noch nicht befasst. Aus den Definitionen verschiedener namhafter Lexika ist abzuleiten, dass mit diesem Begriff jedenfalls solche Erscheinungen zu bezeichnen sind, die einen Zusammenhang mit Meeresgewässern und Meeresküsten aufweisen. Eine Übertragung dieses Begriffes auf österreichische Binnengewässer ist damit auszuscheiden. Diese Unklarheit trifft gemäß § 915 ABGB den Versicherer.