19.06.2006 Zivilrecht

EuGH: Der Haftungsausschluß des Mitgliedstaates für Schäden, die dem Einzelnen durch einen einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, ist gemeinschaftswidrig; Gleiches gilt für eine Begrenzung der Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Staatshaftung, letztinstanzliches Gericht
Gesetze:

Staatshaftung

Mit Urteil vom 13.06.2006 zur GZ C-173/03 hat sich der EuGH mit der Staatshaftung für eine Entscheidung eines obersten Gerichts befasst:

Das derzeit in Liquidation befindliche Seeschifffahrtsunternehmen TDM hat eine Klage auf Schadenersatz gegen Italien eingeleitet, da der Kassationsgerichtshof die Gemeinschaftsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen falsch ausgelegt und insbesondere ihren Antrag abgelehnt habe, dem Gerichtshof die einschlägigen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.

Dazu der EuGH: Der Staat haftet nur in dem Ausnahmefall, dass das letztinstanzliche nationale Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadenersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art 234 Abs 3 EGV durch das in Rede stehende Gericht.

Das Gemeinschaftsrecht steht überdies nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht begangen wurde.