OGH: Eine körperliche Schädigung, die infolge einer allergischen Reaktion auf einen Wespenstich eintritt, ist nicht unter den Begriff des Unfalles iSd AUVB zu subsumieren
Art 6, 18 der AUVB 1998 (Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung)
In seinem Erkenntnis vom 26.04.2006 zur GZ 7 Ob 21/06y hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Wespenstich in Verbindung mit einer vorbestehenden Wespengiftallergie ein Unfall im Sinne des Art 6 AUVB 1998 sei:
Der Kläger begehrte Leistungen aus der von ihm abgeschlossenen Unfallversicherung, nachdem er durch eine Wespe gestochen wurde und infolge des dadurch ausgelösten anaphylaktischen Schocks eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitt, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führte. Das beklagte Versicherungsunternehmen wandte ein, dass eine allergische Reaktion keine Krankheit im Sinne der AUVB darstelle und somit kein Versicherungsfall vorliege, womit jeglicher Versicherungsschutz auszuschließen sei.
Der OGH führte dazu aus: Der Biss oder Stich eines Tieres und damit einschließlich Insekten ist grundsätzlich als Unfall zu werten, eine dadurch übertragene Infektionskrankheit hingegen ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Begriff des Unfalles erfordert, dass die Einwirkung auf den Körper mechanisch oder chemisch erfolgen muss. Davon ausgehend ist anzumerken, dass als mechanische Einwirkung der Biss der Wespe anzusehen ist, der für den Betroffenen kaum wahrnehmbar ist und als chemische Einwirkung das von außen injizierte Wespengift, welches ebenfalls an sich keine besonders schädigende Wirkung entfaltet. Die Schädigung des Klägers wurde demnach allein aufgrund seiner besonderen körperlichen Konstitution und damit aufgrund innerer Umstände bewirkt, weshalb ein Unfall mangels einer Einwirkung von außen auszuschließen ist.