24.06.2006 Zivilrecht

OGH: Grundsätzlich steht dem Kläger bei der Erbschaftsklage nach § 823 erster Satz ABGB mit dem Rechtsschutzziel der Abtretung des Erbschaftsbesitzes nicht das Recht zu, auf Zahlung zu klagen, auch dann nicht, wenn der Erbschaftskläger als gesetzlicher Miterbe nur einen Teil der Erbschaft will


Schlagworte: Erbrecht, Mahnklage, Erbschaftsklage, Verwendungsanspruch
Gesetze:

§§ 547, 823 f, 1041 ABGB

In seinem Beschluss vom 26.04.2006 zur GZ 3 0b 219/05k hat sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung des Geldinteresses anstelle der Quote an der noch vorhandenen Nachlassliegenschaft befasst:

Die Beklagte wurde im Testament vom Erblasser als Alleinerbin eingesetzt. Ihr wurde der Nachlass, zu dem auch eine Liegenschaft gehört, zur Gänze eingeantwortet. Die Klägerin begehrte mit Mahnklage von der Beklagten, ihrer Schwester, eine Zahlung mit dem wesentlichen Vorbringen, sie sei gesetzliche Erbin nach dem Erblasser. Vor wenigen Monaten habe sie erfahren, dass die Beklagte das genannte Testament gefälscht habe.

Der OGH führte dazu aus: Es kann der obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer zufolge § 1041 ABGB seinen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen. Im vorliegenden Fall fehlt schon jedes Vorbringen dazu, dass die Beklagte die im Erbweg erhaltene Liegenschaft veräußert hätte oder die Rückstellung des dem behaupteten Erbteil der Klägerinentsprechenden Liegenschaftsanteils unmöglich wäre. Die Klägerin hat daher als gesetzliche Erbin im vorliegenden Fall keinen Zahlungsanspruch gegen die beklagte Miterbin.