OGH: Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG scheidet im Falle echter Satzungsbestandteile aus
§ 6 KSchG, § 42 VAG
In seinem Erkenntnis vom 30.03.2006 zur GZ 8 Ob 128/05i hatte sich der OGH mit der Frage der Anwendbarkeit des KSchG auf eine Versicherungsvertragsklausel auseinanderzusetzen,
Die beklagte Partei schließt als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowohl Versicherungsverträge ohne als auch mit Begründung einer Mitgliedschaft ab, wobei der Kunde bei Abschluss des Vertrages nicht ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wird. Die klagende Partei erhob nun den Vorwurf, dass die beklagte Partei eine Klausel verwende, die gegen das KSchG verstoße, weil die für Mitglieder vorgesehene Beitragsrückerstattung nur deshalb in der Satzung geregelt sei, um damit die Anwendung des KSchG auszuschließen. Die beklagte Partei wandte ein, dass die Betragsrückerstattung ein Recht der Mitglieder auf Beteiligung an den Jahresüberschüssen sei und aufgrund der vereinsrechtlichen Natur dem KSchG gar nicht unterliege.
Der OGH führte dazu aus: Der Anwendungsbereich des KSchG erstreckt sich lediglich auf unechte Satzungsbestandteile, d.h. solche, die Leistungsbeziehungen der Vereinsmitglieder zum Verein regeln. Hingegen fallen echte, materielle sowie sonstige formelle Satzungsbestandteile nicht unter den Anwendungsbereich des KSchG. Eine Regelung, die eine Beteiligung der Mitglieder am Jahresüberschuss eines Vereins auf Gegenseitigkeit betrifft, ist jedenfalls als echter Satzungsbestandteil zu qualifizieren. Auch wenn aufgrund der verwendeten Formulierung der Eindruck entsteht, dass es sich bei der Beitragsrückerstattung um eine leistungsrechtliche Regelung handelt, ist § 6 Abs 3 KSchG nicht anzuwenden, weil eine mitgliedschaftsrechtliche Bestimmung vorliegt und damit die Bestimmungen des KSchG nicht anzuwenden sind.