07.07.2006 Zivilrecht

OGH: Die Frist für künftige Teilschäden, deren Eintritt bereits vorhersehbar ist, beginnt mit Eintritt des Primärschadens zu laufen, weshalb eine Haftung vorab mit Feststellungsklage geltend zu machen ist


Schlagworte: Zivilrecht, Verjährung, Teilschäden, Fristablauf
Gesetze:

§ 1489 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 16.05.2006 zur GZ 1 Ob 58/06w hatte sich der OGH mit der Frage der Verjährung künftiger, vorhersehbarer Teilschäden auseinanderzusetzen:

Die Kläger begehrten neben der Leistung eines Geldbetrages die Feststellung der Haftung der beklagten Gemeinde für alle künftigen Schäden aus der Nichterfüllung eines Vertrages aus dem Jahr 1903, der eine Befreiung der Kläger von sämtlichen Wasserabgaben vorsehe. In der Wasserrechtsordnung 1994 sei jedoch keine entsprechende Ausnahmeregelung vorgesehen worden. Die beklagte Gemeinde wandte ein, dass die vertragliche Regelung den Rechtsnachfolger nicht erfasse und die Kläger infolge der ordnungsgemäßen Entrichtung der Wassergebühren über Jahrzehnte auf ihr Recht jedenfalls konkludent verzichtet hätten. Darüber hinaus liege ein rechtskräftiger Bescheid aus dem Jahr 1954 vor, in welchem festgestellt wurde, dass die Kläger zwar von der Entrichtung des Brunnenzinses befreit wären, nicht jedoch von sonstigen Wasserabgaben. Die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verjährt.

Der OGH führte dazu aus: Im Falle von Teilschäden beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Eintritt des ersten Teilschadens zu laufen. Diese Frist gilt auch für künftige Teilschäden, welche bereits vorhersehbar sind, weshalb ein Feststellungsbegehren zu erheben ist, um einen Verjährung dieser künftigen Teilschäden auszuschließen. Eine in der Wassergebührenverordnung 1994 enthaltene Ausnahmeregelung wäre durch das Gericht nicht zu erzwingen gewesen, sodass von vornherein lediglich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Betracht kam. Nachdem diese Verordnung die Entrichtung von Wassergebühren durch alle Liegenschaftseigentümer vorsah und die Kläger daher mit entsprechenden Vorschreibungen zu rechnen hatten, lag bereits ein Vermögensschaden vor, der mit Feststellungsklage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen gewesen wäre.