OGH: Das Wasserrecht verfolgt nicht den Zweck, vor solchen Hochwasserschäden zu schützen, die sich nur etwa alle hundert Jahre ereignen
§ 43 WRG 1959
In seinem Beschluss vom 16.05.2006 zur GZ 1Ob 63/06f hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit eine Pflicht der Wasserrechtsbehörde zum Schutz vor katastrophalen Hochwasserschäden besteht:
Mit der gegenständlichen Leistungs- und Feststellungsklage begehrte der Kläger den Ersatz seiner Schäden, die ihm als Mieter von Geschäftslokalen durch das Hochwasser im Jahr 2002 in Steyr entstanden waren. Die Haftung der beklagten Partei liege in der Vernachlässigung jener Pflichten, die sich aus dem Wasserrechtsgesetz ergeben und welche die Bildung einer Wassergenossenschaft vorsehen, die entsprechende Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasserschäden zu ergreifen gehabt hätte. Diese Pflicht gründe sich auf die besondere geographische Situation, die eine ständige Hochwassergefahr berge.
Der OGH führte dazu aus: Inwieweit eine Wasserrechtsbehörde verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die dem Hochwasserschutz dienen, ergibt sich abschließend aus dem Wasserrechtsgesetz. Eine Grundlage für solche Schutzmaßnahmen und damit eine entsprechende Handlungspflicht der Behörde, die der Abwehr von Schäden durch solche Hochwasserkatastrophen, die nur alle hundert oder gar tausend Jahre auftreten, findet sich im zitierten Gesetz jedoch nicht. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Ereignisse ist derart gering, dass der Aufwand, der mit solchen Maßnahmen verbunden ist, in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.