OGH: Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist
§ 9 Abs 4 AHG
In seinem Beschluss vom 22.05.2006 zur GZ 1 Nc 52/06x hatte sich der OGH mit der Delegierung im Bereich der Amtshaftung auseinanderzusetzen:
Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Er brachte vor, das OLG Wien habe seiner Berufung jeden Erfolg verwehrt und es abgelehnt, die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen und dadurch gegen seine Vorlagepflicht nach Art 234 EGV verstoßen. Die Klage wäre letztlich mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen worden.
Dazu der OGH: Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dannverwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel, ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entschieden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig sein kann. Die Verfahrenshilfesache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.