18.07.2006 Zivilrecht

OGH: Eine Warnpflicht des Werkunternehmers ist dann anzunehmen, wenn die Untauglichkeit des Werkstoffes aufgrund seiner typischen Sachkenntnis für ihn offenkundig ist


Schlagworte: Vertragsrecht, Werkvertrag, Warnpflicht, Sachverständigenhaftung
Gesetze:

§ 1168a ABGB, § 1299 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 23.05.2006 zur GZ 4 Ob 59/06i hatte sich der OGH mit der Verletzung der Warnpflicht des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller auseinanderzusetzen:

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Lackierung von Birkensperrholzplatten, die nach dem Plan eines Architekten unter anderem auch innerhalb von Nassräumen Verwendung fanden. Nachdem sich allerdings bereits nach kurzer Zeit Verfärbungen des Holzes zeigten, wurde eine Sanierung erforderlich, weshalb die Klägerin nunmehr Ersatzansprüche geltend macht, weil die Beklagte ihre Warnpflicht verletzt habe, indem sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sich der gegenständliche Werkstoff auch nach einer Beschichtung für die beabsichtigte Verwendung nicht eigne.

Der OGH führte dazu aus: Den Unternehmer trifft grundsätzlich im Bereich seiner eigenen Leistungspflicht gegenüber dem Werkbesteller eine Warnpflicht, wenn er aufgrund seiner branchenüblichen Sachkenntnis erkennen kann, dass das Werk voraussichtlich nicht gelingen wird. Diese Pflicht besteht auch gegenüber einem sachkundigen Besteller, darf aber dennoch nicht überspannt werden. Der Unternehmer haftet als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB. Der von der Beklagten verwendete Lack weist sehr wohl jene Eigenschaften auf, die der von der Klägerin beabsichtigten Verwendung entsprechen, der Schaden ist jedoch auf die mangelnde Eignung von Birkensperrholzplatten in Nassräumen zurückzuführen. Diese Kenntnis zählt jedoch nicht zum Fachbereich eines Malermeisters, sondern zu jenen der Holzverarbeitung, weshalb der Beklagten keine Verletzung einer Warnpflicht vorzuwerfen ist.