OGH: Eine zwischen den Eltern geschlossene, pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung über den Unterhalt bindet grundsätzlich auch das Kind; dies gilt jedoch nicht, wenn dadurch der Gesamtunterhaltsanspruch des Kindes geschmälert (gefährdet) würde
§ 140 ABGB, § 55a EheG
In seinem Beschluss vom 20.04.2006 zur GZ 4 Ob 37/06d hatte sich der OGH mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes auseinanderzusetzen:
Die Ehe der Eltern wurde einvernehmlich geschieden Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich wurde vereinbart, dass die Obsorge für den damals noch minderjährigen Antragsteller und seine drei Jahre jüngere Schwester der Mutter zukommen sollte. Der Vater verpflichtete sich, den Kindern einen monatlichen Unterhalt von je 300 EUR zu leisten. Dieser Vereinbarung war ein Durchschnittseinkommen des Vaters von 2.333 EUR und eine Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Gattin von 300 EUR zugrunde gelegt.
Dazu der OGH: Eine zwischen den Eltern geschlossene, pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung über den Unterhalt bindet grundsätzlich auch das Kind. Das gilt aber nur, wenn sie in Kenntnis der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getroffen wurde. Gingen die Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen aus, so steht die Vereinbarung einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht entgegen. Weiters entfällt die Bindung, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung relevanten Umstände nachträglich geändert haben oder wenn durch eine Vereinbarung der Eltern über die Verteilung der Unterhaltslast der Gesamtunterhaltsanspruch des Kindes geschmälert (gefährdet) würde, etwa deswegen, weil ein Elternteil nicht mehr bereit oder in der Lage ist, seinen Anteil zu leisten.