OGH: Grundbuchsurkunden iSd § 87 Abs 1 GBG sind jene Urkunden, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten
§ 87 Abs 1 GBG
In seinem Beschluss vom 16.05.2006 zur GZ 5 Ob 73/06f hatte sich der OGH mit Eintragungsurkunden auseinanderzusetzen:
Der Erstantragsteller ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *****. Die Antragsteller begehrten die Einverleibung des Alleineigentumsrechts für dieZweitantragstellerin. Es wurde der Auszug aus dem Handelsregister des Handelsregisteramts des Kantons Zug vorgelegt. Das Schriftstück ist eine amtlich beglaubigte Fotokopie. Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuchs mit der Begründung ab, der Auszug aus dem Handelsregister hätte im Original vorgelegt werden müssen.
Dazu der OGH: § 87 Abs 1 GBG schreibt vor, dass Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Von diesen ist andererseits gemäß § 6 Abs 1 GBG eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten und in die Urkundensammlung aufzunehmen. Als Grundbuchsurkunden im Sinn des § 87 Abs 1 GBG, die dem Gericht bei der Entscheidung über ein Eintragungsbegehren im Original vorliegen müssen, lassen sich jene Urkunden definieren, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen der vorzunehmenden Grundbuchshandlung enthalten.
Im vorliegenden Fall bildet der von den Antragstellern abgeschlossene und im Original vorliegende Kaufvertrag über das Grundstück die konstitutive Urkunde für die begehrte Grundbuchshandlung. Aus dem Handelsregisterauszug des Handelsregisteramts des Kantons Zug folgt dagegen (nur) die Zeichnungsbefugnis des für die Zweitantragstellerin einschreitenden Organs sowie der Existenz- und Identitätsnachweis für die Zweitantragstellerin. Dieser Handelsregisterauszug stellt somit eine (zwar) für die Bewilligung erforderliche, aber nicht eine Eintragungsgrundlage im Sinn des § 87 Abs 1 GBG bildende Urkunde dar, weshalb die amtlich beglaubigte Fotokopie für die Gesuchsbewilligungausreicht.