OGH: Der Kreditnehmer hat einen Anspruch darauf, dass die Bank verpflichtet ist, bei Sinken der Zinsen und Verbesserung der Refinanzierungssituationen die Kreditzinsen entsprechend zu senken
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF
In seinem Erkenntnis vom 23.05.2006 zur GZ 4 Ob 10/06h hatte sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit einer Zinsanpassungsklausel auseinanderzusetzen:
Der Kläger begehrte die Rückerstattung der von ihm zuviel bezahlten Kreditzinsen, weil die beklagte Partei es verabsäumt habe, den Zinssatz aus dem Kreditvertrag geldmarktkonform anzupassen. Die im Vertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel orientiere sich nur an den Einlagenzinssätzen, sei daher nicht objektiv und somit nichtig. Anzuwenden sei daher eine auf Basis der Sekundärmarktrendite und VIBOR/EURIBOR beruhende Zinsgleitklausel. Die beklagte Partei ist eine örtlich tätige Kleinbank, die hauptsächlich über die lokal eingebrachten Primäreinlagen refinanziert wird. Die Berechnung der Kreditzinsen erfolgt aufgrund dieser Refinanzierungskosten.
Der OGH führte dazu aus: Die Nichtigkeit der Zinsanpassungsklausel bewirkt nicht den Wegfall des gesamten Vertrages, jedoch ist ein vertragliches Regelungsbedürfnis gegeben, weshalb der Vertrag entsprechend anzupassen ist. Dabei ist zunächst auf den hypothetischen Parteiwillen Bedacht zu nehmen und, wenn ein solcher nicht eruiert werden kann, auf die redliche Verkehrsübung sowie Treu und Glauben abzustellen. Soweit ein Kreditinstitut seine Kreditzinsen ausschließlich an den von ihm selbst festgesetzten Einlagezinsen orientiert, fehlt es an der Objektivität einer solchen Zinsanpassungsklausel. Um zu gewährleisten, dass die Interessen beider Parteien Berücksichtigung finden, ist daher auch die Entwicklung des Geld- und Kapitalmarktes bei der Zinsanpassung einzukalkulieren.