28.07.2006 Zivilrecht

OGH: Der Haftungsmaßstab bei Sportunfällen differiert danach, ob die gemeinsame Sportausübung in einer Mannschaft innerhalb oder außerhalb eines Wettkampfes erfolgt


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftungsmaßstab, gemeinsame Sportausübung
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 30.05.2006 zur GZ 3 Ob 91/06p hatte sich der OGH mit dem Haftungsmaßstab bei Unfällen aus "paralleler Sportausübung" auseinanderzusetzen:

Der Kläger erlitt im Zuge eines privaten Volleyballspieles durch einen Mitspieler der eigenen Mannschaft eine Augenverletzung und begehrt nun aufgrund einer bleibenden Sehschwäche die Zahlung von Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Beklagte wandte ein Mitverschulden des Klägers ein, weil dieser versucht habe, einen sehr schwierigen Ball zu spielen. Darüber hinaus sei eine körperliche Gefährdung einer Sportausübung immanent. Die Vorinstanzen verwarfen den Einwand des Mitverschuldens, weil die Beklagte aus Zorn und entgegen den Spielregeln versucht habe, den Ball über das Netz zu spielen und sich damit regelwidrig verhalten habe.

Der OGH führte dazu aus: Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Sport durch Schädiger und Geschädigten gemeinsam, d.h. nebeneinander in einer Mannschaft im Rahmen eines Wettkampfes mit einer anderen Mannschaft ausgeübt wurde. Auch unter Mannschaftskameraden ist die Sorgfaltspflicht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen betreffend die Haftung im Rahmen der Sportausübung vermindert. Ein Verhalten, dass für eine Sportart typisch ist, begründet keine Haftung. Bei der Beurteilung, ob ein Regelverstoß vorliegt, der eine Haftung auslöst, ist auch auf den Erfahrungsstand und das Können des jeweiligen Spielers sowie die Häufigkeit solcher Verstöße abzustellen.