OGH: Zu den in den Anwendungsbereich des § 1358 ABGB fallenden Interzessionsformen gehört ua das Pfandrecht, insbesondere auch in der Gestalt einer Simultanhypothek
§§ 1358, 1422 ABGB, § 136 GBG
In seinem Beschluss vom 16.05.2006 zur GZ 5 Ob 285/05f hatte sich der OGH mit Höchstbetrags- und Simultanhypotheken auseinanderzusetzen:
Es wurde eine Simultanhypothek (Liegenschaften EZ 598 (im Eigentum des Antragstellers) und EZ 351 (im Eigentum der Kreditnehmerin)) für Forderungen bis zu einem Höchstbetrag von S 14,300.000 im Grundbuch eingetragen. Durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Antragstellers kam es zu einer Befriedigung in der Höhe des Höchstbetrages. Der Antragsteller begehrte die Einverleibung der Übertragung des ob der Liegenschaft EZ 351 einverleibten Pfandrechts bis zum Höchstbetrag von S 1,400.000 auf ihn, da er durch exekutive Befriedigung der Kreditgeberin eine fremde Schuld iSd § 1358 ABGB bezahlt habe, weshalb das zu deren Besicherung ob der Liegenschaft EZ 351 einverleibte Pfandrecht materiell auf ihn übergegangen und gemäß § 136 Abs 1 GBG im Grundbuch auf ihn zu übertragen sei.
Dazu der OGH: Nach stRsp geht eine Hypothek ohne bücherliche Übertragung gemäß den §§ 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorgangs kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuchs. Zu den in den Anwendungsbereich des § 1358 ABGB fallenden Interzessionsformen gehört (ua) das Pfandrecht, insbesondere auch in der hier vorliegenden Gestalt einer Simultanhypothek.
Der eingetragene Höchstbetrag stellt bei Simultanhypotheken die Obergrenze dar, bis zu welcher alle haftenden Grundstücke zusammen zur Befriedigung des Gläubigers beizutragen haben. Jener Teil des Kredits, um den dieser den eingetragenen Höchstbetrag überschreitet, entbehrt daher der pfandrechtlichen Deckung. Da der Kreditgeberin im Exekutionsverfahren der volle auf der Liegenschaft EZ 598 besicherte Höchstbetrag zugewiesen wurde, ist demnach die Pfandverfangenheit aller simultan haftenden Liegenschaft zugunsten der Kreditgeberin aufgehoben; unter dieser Voraussetzung kann auch der Umstand, dass es sich beim einverleibten Pfandrecht um eine Höchstbetragshypothek handelte, einem Übergang dieses Pfandrechts iSd § 1358 ABGB nicht mehr grundsätzlich entgegen stehen.