OGH: Bei der Zulässigkeit von Balkon(- oder Loggien)verglasungen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind
MRG, WEG
In seinem Beschluss vom 16.05.2006 zur GZ 5 Ob 109/06z hatte sich der OGH mit der Zulässigkeit von (nachträglichen) Balkonverglasungen auseinanderzusetzen:
Die Antragstellerin strebt eine Balkonverglasung an.
Dazu der OGH: Bei der Zulässigkeit von Balkon(- oder Loggien)verglasungen sind die Verkehrsüblichkeit sowie die wichtigen Interessen des Änderungswilligen (jedoch eher geringere Anforderungen bei nur geringer Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft) zu beachten, wobei diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen müssen. Die Zulässigkeit einer solchen Änderung lässt sich nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein Ermessensspielraum eingeräumt. So lange dieser Ermessensspielraum nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen.