OGH: Die in § 94 AußStrG vorgesehene mündliche Verhandlung in Eheangelegenheiten bedeutet nicht, dass eine Verhandlung auch über einen schon aus formalen Gründen zurückzuweisenden Antrag stattzufinden hat
§ 55a EheG, § 94 AußStrG
In seinem Beschluss vom 23.05.2006 zur GZ 4 Ob 97/06b hatte sich der OGH mit der einvernehmlichen Scheidung auseinanderzusetzen:
Die Antragsgegnerin verweigerte die Zustimmung zu dem allein vom Antragsteller eingebrachten Scheidungsantrag sowie auch die Zustimmung zum Abschluss der von ihm vorgeschlagenen Vereinbarung.
Dazu der OGH: Die Scheidung einer Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG setzt ua ein gemeinsames Scheidungsbegehren und eine schriftliche Vereinbarung der Ehegatten des in § 55a Abs 2 EheG umschriebenen Inhalts voraus. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bildet im vorliegenden Fall keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. § 94 AußStrG sieht zwar vor, dass in Eheangelegenheiten mündlich zu verhandeln ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Verhandlung auch über einen schon aus formalen Gründen zurückzuweisenden Antrag stattzufinden hat. Den Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, die Voraussetzungen für eine Einleitung des vom Antragsteller angestrebten Scheidungsverfahrens im Wege einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung zu schaffen; von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.