OGH: Die gerichtliche Nachprüfung einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz umfasst sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen
§§ 3, 10 UbG
In seinem Beschluss vom 27.04.2006 zur GZ 6 Ob 48/06m hatte sich der OGH mit der Frage der Zulässigkeit einer Unterbringung auseinanderzusetzen:
Von den Vorinstanzen wurde die Unterbringung der Patientin in der geschlossenen Abteilung der Universitätsklinik für Psychiatrie für zulässig erklärt, weil aufgrund deren psychischer Erkrankung die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorgelegen hätten und sich keine alternative Behandlungsmöglichkeit geboten habe. Es habe eine akute Gefahr bestanden, dass sich die Patientin durch ihr falsches Ess- und Trinkverhalten weiterhin selbst in Lebensgefahr bringt.
Der OGH führte dazu aus: Die Zulässigkeit einer Unterbringung erfordert die unverzügliche Untersuchung durch 2 Fachärzte, die innerhalb angemessener Frist durchzuführen ist. Die erste Untersuchung hat unmittelbar nach Einlieferung des Patienten zu erfolgen, danach muss eine zweite Untersuchung durchgeführt werden, wobei der Zeitraum zwischen beiden Untersuchungen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Patienten angemessen sein muss. Es reicht daher, wenn der Patient am Abend eingeliefert und untersucht wird, und die zweite Begutachtung am folgenden Morgen stattfindet. Andernfalls kann ein Zeitraum von mehreren Stunden nur dann als angemessen gewertet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die jedoch konkret dazulegen sind.