04.08.2006 Zivilrecht

OGH: Eine vertrauliche Mitteilung kann ein Rechtfertigungsgrund iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sein; diese liegt aber nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet und die vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde oder sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kreditschädigung, Vertraulichkeit, Rechtfertigungsgrund
Gesetze:

§ 1330 Abs 2 ABGB

Mit Beschluss vom 24.05.2006 zur GZ 6 Ob 97/06t hatte sich der OGH mit der Kreditschädigung auseinanderzusetzen:

Die Beklagten nahmen gegen Entgelt an einem vom Kläger veranstalteten und mit seinem Segelschiff durchgeführten Segeltörn teil. Nach dem vorzeitigen Abbruch des Segeltörns durch die Beklagten verfasste der Erstbeklagte eine Sachverhaltsdarstellung über die nach Meinung der Beklagten vorgefallenen Ereignisse. Darin ist die Rede von einem "völlig heruntergekommenen und verwahrlosten Kahn", von Verschmutzungen, von Insekten und Käfern im Kühlschrank, etc. Beide Beklagten unterfertigten diese Sachverhaltsdarstellung, die an keinen speziellen Adressaten gerichtet war. Ausfertigungen davon händigte der Erstbeklagte in weiterer Folge einem Mitglied des A***** Segelstammtischs und einem Mitglied des Österreichischen Segelverbands aus. Beide Beklagten übergaben eine Ausfertigung samt einer Aufstellung eigener Ansprüche gegenüber dem Kläger an dessen Ehegattin zur Weitergabe an den Kläger; diese Ausfertigung befand sich nicht etwa in einem verschlossenen Kuvert, sondern wurde lose übergeben.

Dazu der OGH: Verbreiten iSd § 1330 Abs 2 ABGB ist das Mitteilen einer Tatsache. Es reicht aus, dass die Mitteilung an eine einzige, vom Verletzten verschiedene Person erfolgt. § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB enthält Rechtfertigungsgründe zu Gunsten des Täters; sie sind nicht abschließend aufgezählt. Auch die Vertraulichkeit einer Mitteilung, auf die sich die Beklagten in ihrer Revision berufen, kann ein solcher Rechtfertigungsgrund sein. Eine vertrauliche Mitteilung liegt aber nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet und die vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde oder sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht. Öffentlich verbreitet wird eine Tatsache somit auch dann, wenn die Mitteilung nur an eine Person erfolgte, aber keine Gewähr dafür bestand, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde.