11.08.2006 Zivilrecht

OGH: Eine Kündigung des Bestandverhältnisses kann nicht aufgrund einer genehmigten Hundehaltung ausgesprochen werden, wenn die Grenzen dieser Genehmigung durch den Bestandnehmer eingehalten werden


Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unzumutbares Verhalten, Hundebellen, nächtliches Wäschewaschen
Gesetze:

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

In seinem Beschluss und Erkenntnis vom 07.06.2006 zur GZ 9 Ob 51/06z hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Bellen eines Hundes zu einer Kündigung des Bestandverhältnisses berechtigt:

Die Klägerin stützte die gerichtliche Aufkündigung des Bestandverhältnisses mit dem Beklagten auf einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstandes sowie dessen unleidliches Verhalten, welches den übrigen Mietern unzumutbar sei. Zum einen sei stundenlanges Bellen des Hundes des Beklagten zu hören, die Wäsche werde bis Mitternacht gewaschen und auch sonst dringe Lärm aus der Wohnung des Beklagten. Während das Erstgericht das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe verneinte, gab das Berufungsgericht dem Begehren Folge, weil das Bellen eines Hundes eine durchaus unerträgliche Lärmbelästigung darstellen könne und auch das übrige Verhalten des Beklagten den anderen Mietern unzumutbar sei.

Der OGH führte dazu aus: Bei der Frage, ob ein Mieter ein unleidliches Verhalten setzt, muss auf sein Gesamtverhalten und nicht auf dessen Teilaspekte abgestellt werden. Sofern der Vermieter eine Hundehaltung genehmigt hat, kann er eine Kündigung nur für den Fall aussprechen, dass der Rahmen dieser Genehmigung überschritten wird. Beim Abschluss neuer Mietverträge hat der Vermieter auf eine solche bereits erteilte Genehmigung hinzuweisen und die neuen Mieter davon in Kenntnis zu setzen, dass sich allenfalls daraus eine Beeinträchtigung ergeben könnte. Wenn ein Mieter ein störendes Verhalten setzt, ist er zunächst darauf aufmerksam zu machen, weil durchaus die Möglichkeit besteht, dass ihm die Schädlichkeit seines Verhaltens gar nicht erkennbar ist.