11.08.2006 Zivilrecht

EuGH: Der Umstand, dass ein Kartell nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, genügt nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen; jeder kann die Nichtigkeit eines nach Art 81 EGV verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen diesem und dem Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kartellrecht, ursächlicher Zusammenhang
Gesetze:

Art 81 EGV

Mit Urteil vom 13.07.2006 zu den GZ C-295/04, 296/04, 297/04, 298/04 hat sich der EuGH mit dem Kartellrecht befasst:

Die italienische Wettbewerbsbehörde stellte eine Kartellbildung in der Versicherungsbranche fest. Die Kläger erhoben vor einem italienischen Gericht Klage mit dem Antrag, die jeweils betroffene Versicherungsgesellschaft zur Rückzahlung der Prämienerhöhungen der KFZ-Haftpflichtversicherung zu verurteilen, die sie aufgrund des Kartells hatten zahlen müssen. Es wurde vorgebracht, das Kartell habe Wirkungen nur im italienischen Hoheitsgebiet entfaltet und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht iSv Art 81 spürbar beeinträchtigt.

Dazu der EuGH: Ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten hemmen könnte. Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind. Der Umstand, dass ein Kartell nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, genügt nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen. Art 81 ist dahin auszulegen, dass jeder die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen diesem und dem Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht.