11.08.2006 Zivilrecht

OGH: Der Begriff "Verfügung des Präsidenten" in § 9 Abs 4 AHG ist nicht eng zu verstehen, sodass darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem Beauftragten eines Justizverwaltungsorgans gesetzt worden sein


Schlagworte: Amtshaftung, Delegierung
Gesetze:

§ 9 Abs 4 AHG

In seinem Beschluss vom 20.02.2006 zur GZ 1 Nc 7/06d hatte sich der OGH mit der Delegierung im Bereich der Amtshaftung auseinanderzusetzen:

Der Kläger begehrt den Zuspruch von 335.303 EUR sA und die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei, weil sie ihn "seit Anfang 1989" rechtswidrig an der Berufsausübung hindere, für alle zukünftigen Vermögensschäden hafte. Er brachte im Wesentlichen vor, schadensursächlich seien schuldhaft rechtswidrige Verhaltensweisen von Richtern des Bezirks- und des Landesgerichts St. Pölten sowie des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ("Ignorieren" von Vorbringen, Aufstellen einer unzutreffenden Behauptung und verspätete Erlassung eines unzutreffenden Bescheids).

Dazu der OGH: Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Der Begriff "Verfügung des Präsidenten" in § 9 Abs 4 AHG ist nicht eng zu verstehen, sodass darunter jedes Verhalten in Ausübung der Justizverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Präsidenten fällt, mag es auch von einem Vertreter oder einem Beauftragten eines Justizverwaltungsorgans gesetzt worden sein.