OGH: Die Anweisung eines Kreditkarteninhabers gegenüber einem Vertragsunternehmen ist grundsätzlich unwiderruflich
§ 1400 ff ABGB
In seinem Erkenntnis vom 19.06.2006 zur GZ 8 Ob 38/06f hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Kreditkarteninhaber die Anweisung widerrufen kann, bevor die Kreditkartengesellschaft an das Vertragsunternehmen geleistet hat:
Die Beklagten buchten für die Mitglieder eines ausländischen Partnerunternehmens mehrere Hotelzimmer und gaben bei der elektronischen Bestellung die Erklärung ab, das Hotelunternehmen möge die Kreditkarte der Beklagten einstweiligen als Garantie nehmen. Nachdem die Zimmerbestellung durch die Beklagten storniert wurde, weil deren Geschäftspartner keine Einreisevisa nach Österreich erhielten, wurden die in Rechnung gestellten Stornogebühren durch die klagende Kreditkartengesellschaft in die Belastungsaufstellung der Beklagten übernommen. Dagegen erhoben die Beklagten Widerspruch, woraufhin die klagende Partei eine Prüfung vornahm und zu dem Ergebnis gelangte, dass eine rechtsgültige Anweisung vorliege. Die Beklagte wandte ein, die Stornogebühren seien nicht berechtigt und eine Auszahlung trotz Widerrufs nicht zulässig. Die Unwiderruflichkeit der Anweisung stelle eine gröbliche Benachteiligung dar.
Der OGH führte dazu aus: Bei einem Kreditkartengeschäft liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Vertragsunternehmen, zwischen der Kreditkartengesellschaft und dem Kreditkarteninhaber sowie zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kreditkarteninhaber vor, wobei deren Zweck darin liegt, dem Kreditkarteninhaber die Möglichkeit einzuräumen, Leistungen des Vertragsunternehmens bargeldlos gegen Vorlage einer gültigen Kreditkarte in Anspruch nehmen zu können. Das Vertragsunternehmen erhält dafür einen abstrakten Zahlungsanspruch gegen die Kreditkartengesellschaft. Es liegt daher eine Anweisung vor, wobei die Anweisung des Karteninhabers unwiderruflich ist, weil andernfalls das Kreditkartengeschäft seines Zweckes, der im Ersatz von Bargeld liegt, beraubt werden würde. Nur im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens ist dieses berechtigt und auch verpflichtet, die Zahlung zu verweigern.