OGH: Nur bei bloßen Gefälligkeiten, denen ersichtlich ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille fehlt oder die nicht bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners gesetzt werden, tritt eine Haftung nach § 1313a ABGB nicht ein
§ 1313a ABGB
In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Ob 107/06f hatte sich der OGH mit der Haftung des Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB auseinanderzusetzen:
Die Klägerin stellte der Beklagten Flugzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Die Anlieferung der Flugzeuge unterlag der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin. In Erfüllung einer solchen Vertragsverpflichtung landete der Geschäftsführer der Klägerin ein Flugzeug auf einem griechischen Flughaften. Kurz nach dem Aufsetzen platzte einer der Reifen des Hauptfahrwerks. Die Beklagte erklärte sich über Ersuchen bereit, einen ihrer Leute mit der Bergung des Flugzeugs zu beauftragen. Dabei wurde das Flugzeug beschädigt.
Dazu der OGH: Zweck der Haftung des § 1313a ABGB ist es, Gefahren vorzubeugen, die sich gerade aus der Art der geschuldeten Leistung ergeben, wobei es dann keine Rolle spielt, ob die Handlungsweise des Erfüllungsgehilfen einen speziell erteilten Auftrag überschritt oder innerhalb einer Geschäftsbeziehung kostenlos war. Nur bei bloßen Gefälligkeiten, denen ersichtlich ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille fehlt oder die nicht bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners gesetzt werden, tritt eine solche Haftung nicht ein.