18.08.2006 Zivilrecht

OGH: Eine vorgelegte beglaubigte Fotokopie der Sterbeurkunde stellt eine öffentliche Urkunde iSd § 136 GBG dar


Schlagworte: Grundbuch, außerbücherliche Rechtsänderung, deklarative Bedeutung
Gesetze:

§ 136 GBG, § 33 GBG, § 87 Abs 1 GBG

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Ob 132/06g hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches die Vorlage von Originalurkunden erfordert:

In der Liegenschaft sind das Fruchtgenussrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für Ing. Anton K***** einverleibt. Die Eigentümerin begehrt auf Grund der Ing. Anton K***** betreffenden Sterbeurkunde der Marktgemeinde G***** die Löschung dieser Eintragungen.

Dazu der OGH: Unzweifelhaft ist, dass der Tod des Berechtigten das Erlöschen sowohl des Fruchtgenussrechtes als auch des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zur Folge hatte. Damit ist eine Rechtsänderung außerbücherlich bereits eingetreten, weshalb ein Fall der Berichtigung des nicht mehr der außerbücherlichen Rechtslage entsprechenden Grundbuches iSd § 136 Abs 1 GBG vorliegt und die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Zum Nachweis des Rechtsverlustes und damit der Unrichtigkeit des Grundbuches legte die Antragstellerin einen vom Standesbeamten beglaubigten Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtes Gaming in Kopie vor, deren Übereinstimmung mit der Urschrift der Antragstellvertreter in seiner Eigenschaft als öffentlicher Notar bestätigte.

Im Berichtigungsverfahren nach § 136 Abs 1 GBG wird nicht die Vorlage der in § 33 GBG taxativ aufgezählten öffentlichen, für eine Einverleibung tauglichen Urkunden gefordert, sondern reicht der Nachweis durch öffentliche Urkunden aus. Die in § 87 Abs 1 GBG normierte Verpflichtung, Urkunden im Original beizulegen, bezieht sich nur auf Grundbuchsurkunden, also solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung erfolgen soll.