18.08.2006 Zivilrecht

OGH: Die Entscheidung eines nach § 9 Abs 4 AHG bestimmten Gerichts, wirkt auch für den nicht in Vollziehung der Gesetze tätig gewesenen formellen Streitgenossen


Schlagworte: Amtshaftung, Delegierung, Verfahrenshilfeantrag, formeller Streitgenosse, Masseverwalter, Konkursgericht
Gesetze:

§ 9 Abs 4 AHG

In seinem Beschluss vom 30.06.2006 zur GZ 1 Nc 64/06m hatte sich der OGH mit der Delegierung im Bereich der Amtshaftung auseinanderzusetzen:

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen einen Rechtsanwalt als "ehemaligen" Masseverwalter Schadenersatzklage und gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage einzubringen und beantragte dafür beim Landesgericht Wels die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er brachte vor, 80 % Anteile der in Konkurs verfallen gewesenen Gesellschaft hätten sich in seinem Vermögen befunden. Infolge pflichtwidriger Handlungen bzw Malversationen des Masseverwalters sei ihm Schaden in beträchtlicher Höhe entstanden. Die Republik Österreich hafte für diesen Schaden deshalb, weil das Konkursgericht die pflichtwidrige Vorgangsweise des Masseverwalters "beschlussmäßig genehmigt" und auch das Oberlandesgericht Linz als letzte Instanz die Vorgangsweise des Welser Konkursrichters "gedeckt" habe.

Dazu der OGH: Wird - wie hier - der Ersatzanspruch (auch) aus Handlungen von Richtern des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach stRsp auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen. Diese Entscheidung wirkt auch für den zwar nicht in Vollziehung der Gesetze tätig gewesenen, aber vom Antragsteller als formeller Streitgenosse der Republik behandelten ehemaligen Masseverwalter im Konkurs der Gesellschaft.