18.08.2006 Zivilrecht

OGH: Der Bedarf für einem Notweg ist nicht nach der derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach der öffentlich-rechtlichen Widmung zu beurteilen


Schlagworte: Sachenrecht, Servitut, Notweg, Bauland, Umwidmung
Gesetze:

§ 1 NotwegeG

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 235/05p hatte sich der OGH mit dem Notwegerecht auseinanderzusetzen:

Die Antragstellerin begehrte die Einräumung eines Notwegs für ihr Grundstück. Sie beabsichtigt nicht, ihr Grundstück zu Lebzeiten zu bebauen.

Dazu der OGH: Wie der OGH bereits wiederholt klarstellte, kommt es für die Frage, ob eine Liegenschaft iSd § 1 Abs 1 NotwegeG der für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, auf jenen Nutzen an, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann. Demnach ist nach dieser Rsp der Bedarf für einen Notweg nicht nach der derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach der öffentlich-rechtlichen Widmung als Baugrund zu beurteilen. Die Einräumung eines Notwegs setzt demnach nicht voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks schon derzeit den festen Entschluss zur Errichtung eines Gebäudes gefasst hat. Nur zu einer erst ins Auge gefassten Umwidmung führte der OGH zu 8 Ob 504/93 aus, wegen der gebotenen Einschränkung der Auslegung der Bestimmungen des NotwegeG reiche nicht jede potenzielle Umwidmung aus, vielmehr sei erforderlich, dass damit in naher Zukunft konkret zu rechnen sei.