OGH: Nach einer Verbesserung hervortretende neue oder bereits vorhandene Mängel lösen eine neuerliche Rügeobliegenheit aus
§ 377 HGB
In seinem Beschluss vom 13.06.2006 zur GZ 10 Ob 105/05x hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Besteller nach Übernahme der Werksache, die durch Reparaturarbeiten durch den Werkunternehmer verbessert worden ist, wegen neu oder wiederum auftretender Mängel neuerlich zu rügen ist oder nicht:
Die beklagte Partei erwarb von der klagenden Partei mehrfach Ersatzteile für verschiedene Bagger, die im Anschluss an die Lieferung auch von der beklagten Partei montiert wurden. Nach Durchführung der Montagearbeiten wurde seitens der beklagten Partei ein undicht gewordenes Sperrventil gerügt, woraufhin die klagende Partei einen Austausch vornahm. Allerdings wurde auch der getauschte Dichtring neuerlich defekt und führte zum Einbau eines neuen Sicherheitsventils, welches der beklagten Partei in Rechnung gestellt und nunmehr eingeklagt wurde. Zwar bestritt die beklagte Partei die Forderung wegen mangelhaft erbrachter Leistung, jedoch fehlt es an explizitem Vorbringen dahingehend, dass nach der zweiten Reparatur eine neuerliche Mängelrüge erhoben worden ist.
Der OGH führte dazu aus: Die Verbesserung eines vom Werkbesteller gerügten Mangels bewirkt, dass die Rechtslage wieder in das Stadium vor Ablieferung zurücktritt und damit eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Treten daher nach der Verbesserung neue Mängel auf oder bereits vorhandene neu hervor, trifft den Käufer bzw. Empfänger der Werklieferung eine neuerliche Rügeobliegenheit, für deren rechtzeitige Erfüllung ihn die Behauptungs- und Beweislast trifft. Solange hingegen der ursprünglich mangelhafte Zustand ohne die Durchführung einer Verbesserung bestehen bleibt, besteht keine Pflicht zur Wiederholung einer bereits erhobenen Mängelrüge.