26.08.2006 Zivilrecht

OGH: Mit Beendigung der Verwaltung einer Liegenschaft ist auch eine Abrechnung zu legen


Schlagworte: Wohnrecht, Verwaltung, Rechnung, Abrechnungsperiode
Gesetze:

§ 20 Abs 2 WEG, § 34 WEG

Mit Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Ob 46/06k hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob bei Beendigung der Verwaltung einer Liegenschaft eine Rechnung zu legen ist:

Die Antragsgegnerin war in der Zeit vom 01.01.1998 bis 30.06.2002 Verwalterin einer Liegenschaft. Die Antragsteller sind Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft und begehrten, der Antragsgegnerin aufzutragen, eine ordnungsgemäße Rechnung über die Verwaltung der Liegenschaft für den Zeitraum 01.01.2002 bis 30.06.2002 zu legen.

Das Erstgericht wies das Begehren ab. Zur Legung der Jahresabrechnung gemäß § 20 Abs 2 WEG sei jeweils derjenige Verwalter verpflichtet, der zum Abschluss der Abrechnungsperiode diese Rechtsposition innehabe. Daher bestehe keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, für das halbe Jahr vor der einvernehmlichen Beendigung ihrer Verwaltungstätigkeit eine gesonderte Abrechnung zu legen. Das Rekursgericht sah einen Anspruch auf Legung einer Abrechnung für den Zeitraum 01.01.2002 bis 30.06.2002 deshalb nicht, weil gemäß § 34 Abs 2 WEG Abrechnungsperiode jeweils ein Kalenderjahr sei.

Dazu der OGH: Die Abweisung eines Abrechnungsanspruches der Antragsteller für den Zeitraum 01.01.2002 bis 30.06.2002 erweist sich als unrichtig. Es trifft zwar zu, dass § 34 WEG iVm § 20 Abs 2 WEG von einer jährlichen Rechnungslegungspflicht des Verwalters ausgeht, weil "spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode ......" die Abrechnung zu legen ist. Dass mit Beendigung der Verwaltung neben der Erfüllung anderer Pflichten, etwa Herausgabe des Überschusses, der Verwaltungsunterlagen etc, auch eine Abrechnung zu legen ist und diese Rechnungslegungspflicht im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren durchgesetzt werden kann, entspricht aber höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich diesfalls die Abrechnungspflicht der Antragsgegnerin nur auf ein halbes Jahr erstreckt.