26.08.2006 Zivilrecht

OGH: Will sich jemand erkennbar nur als Interzedent zur Verfügung stellen, unterschreibt dann aber einen Vertrag als (Mit-)Kreditnehmer, kann sich schon aus den Grundsätzen der Erklärungs- bzw Vertragsauslegung ergeben, dass nur eine Interzession zustande kommt


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Interzedent, Kreditnehmer, materiell fremde Verbindlichkeit
Gesetze:

§ 25c KSchG, § 25d KSchG

Mit Erkenntnis vom 13.06.2006 zur GZ 10 Ob 34/06g hat sich der OGH mit dem Interzedentenbegriff des KSchG befasst:

Die Klägerin, eine Diplomkrankenschwester, schloss mit der S***** Bank ***** AG (beklagte Partei) einen Kreditvertrag, mit dem ihr ein Privatkredit von ATS 350.000,-- eingeräumt wurde. Zur Aufnahme des Kredites durch die Klägerin kam es, nachdem ihr damaliger Ehegatte an sie herangetreten war und sie bat, für seine Firma einen Kredit aufzunehmen. Die Klägerin begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Rückzahlungsverpflichtung aus dem Kreditvertrag. Sie brachte dazu vor, dass ausschließlicher Zweck der Kreditaufnahme gewesen sei, dem bereits stark insolvenzgefährdeten Unternehmen ihres Ehegatten den Kreditbetrag zur Verfügung zu stellen. Obwohl der beklagten Partei als Hausbank der KG die Umstände bekannt gewesen seien, sei sie nicht über die Höhe der bestehenden Schulden der KG und das Risiko aufgeklärt worden.

Dazu der OGH: Als "Interzedent" iSd §§ 25c, 25d KSchG ist eine Person anzusehen, die eine Haftung für Rechnung eines anderen und in fremdem Interesse auf sich nimmt, indem sie einer (materiell fremden) Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt. Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem Interzedenten, der die Schuld bezahlt hat, ein Regressanspruch gegenüber dem (materiellen) Schuldner zusteht. Will sich jemand erkennbar nur als Interzedent zur Verfügung stellen, unterschreibt dann aber einen Vertrag als (Mit-)Kreditnehmer, kann sich schon aus den Grundsätzen der Erklärungs- bzw Vertragsauslegung ergeben, dass nur eine Interzession zustande kommt. Auch der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin erkennbar keine (materiell) eigene Schuld gegenüber der Bank eingehen, sondern den Kredit zugunsten des Unternehmens ihres Ehegatten aufnehmen wollte.