01.09.2006 Zivilrecht

OGH: Für das Rücktrittsrecht vom Vertrag besteht für den Verbraucher kein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Rücktritt vom Vertrag, Sorgfaltsmaßstab
Gesetze:

§ 3a KSchG

In seinem Erkenntnis vom 20.06.2006 zur GZ 4 Ob 82/06x hatte sich der OGH mit dem Maßstab der vom Verbraucher einzuhaltenden Sorgfalt im Zusammenhang mit einem Rücktritt vom Verbrauchergeschäft gemäß § 3a Abs 4 Z 1 KSchG auseinanderzusetzen:

Nachdem die Beklagten ihren Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Reihenhaus erklärten, begehrt die klagende Partei nunmehr den Ersatz der durch den erforderlichen Verkauf an Dritte angefallenen Maklerprovision, weil der Rücktritt aufgrund der vorhandenen Finanzierungszusage nicht zulässig gewesen sei. Die Zusage der Vergabe eines Kredites durch die Bank wurde zunächst nur deshalb erteilt, weil die Beklagten auf Anraten der klagenden Partei das Vorhandensein von Eigenmitteln vorgaben. Tatsächlich verfügten die Beklagten über keinerlei Eigenmittel, sondern die klagende Partei versprach diesen ein Darlehen und wies sie an, dieses Kapital bei der Bank als Eigenmittel auszugeben.

Der OGH führte dazu aus: Die Aussicht auf einen Kredit ist jedenfalls als Umstand zu werten, der für einen Vertrag wesentlich ist. Ein Rücktritt vom Vertrag ist zulässig, wenn der Unternehmer auf die Willensbildung des Verbrauchers verstärkt Einfluss nimmt und im Verbraucher die Erwartung weckt, dass der Umstand wahrscheinlich eintreten wird. Die Sorgfalt, die den Verbraucher in diesem Zusammenhang trifft, unterliegt keinem allzu strengen Maßstab, vor allem ist dieser nicht verpflichtet, die Informationen, die er durch den Unternehmer erhält, zu hinterfragen und eigene Nachprüfungen anzustellen.