01.09.2006 Zivilrecht

OGH: Die schlüssige Übernahme der Verpflichtung zu Räumungs- und Streumaßnahmen wird auch dann bejaht, wenn diese Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum hindurch ausgeführt wurden; bei der Frage der schlüssigen Übernahme ist ein strenger Maßstab anzulegen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Streupflicht, rechtsgeschäftliche Übertragung
Gesetze:

§ 1295 ff ABGB, § 93 StVO

In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 2 Ob 286/05f hat sich der OGH mit der Übernahme der Verpflichtung zu Räumungs- und Streumaßnahmen befasst:

OGH: Die Bestimmungen über die Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO dienen dem Fußgängerverkehr. Gemäß § 93 Abs 5 StVO kann die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden. Eine derartige Übertragung kann auch schlüssig geschehen. In stRsp wird die schlüssige Übernahme der Verpflichtung zu Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als den Eigentümer eines Grundstückes auch dann bejaht, wenn diese Person die dem Eigentümer obliegenden Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum hindurch ausgeführt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Frage der schlüssigen Übernahme einer derartigen Verpflichtung ein strenger Maßstab anzulegen ist.