OGH: Dem Verletzten kann eine Verunstaltungsentschädigung nicht versagt werden, wenn die Behinderung des besseren Fortkommens in irgendeiner Weise auf die Verunstaltung zurückzuführen sein könnte; es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind
§ 1325 ABGB, § 1326 ABGB
In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 2 Ob 290/05v hat sich der OGH mit der Verunstaltungsentschädigung befasst:
OGH: Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann. Dabei ist unter der Behinderung des besseren Fortkommens iSd § 1326 ABGB nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstieges, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte. Der Beweis der Behinderung eines bestimmten besseren Fortkommens ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr die bloße Möglichkeit einer solchen Behinderung. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. Der Eintritt des Schadens darf nur praktisch nicht ausgeschlossen sein. Es ist ferner anerkannt, dass die Ansprüche nach § 1325 und § 1326 ABGB nebeneinander möglich sind.