OGH: Der bloße Wechsel zwischen leiblicher Mutter und Pflegevater führt zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes iSd § 5 Abs 2 KBGG bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes
§ 5 Abs 2 KBGG
In seinem Erkenntnis vom 27.06.2006 zur GZ 10 ObS 99/06s hat sich der OGH mit der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes beim Bezugswechsel zwischen den leiblichen und den Pflege-Eltern befasst:
Für den am 12.02.2002 geborenen Pierre M***** bezog zunächst die leibliche Mutter Kinderbetreuungsgeld. Seit 02.01.2003 befindet sich der Minderjährige bei seinen Pflegeeltern. Der Pflegevater bezieht seit 02.01.2003 für das Pflegekind Kinderbetreuungsgeld. Der Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Pflegekindes wurde abgewiesen.
Dazu der OGH: Der Gesetzgeber ging bei der Regelung über die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ganz offenkundig davon aus, dass eine solche Vereinbarung über den abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch beide Elternteile im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes jeweils (nur) zwischen den leiblichen Eltern, zwischen den Adoptiveltern oder zwischen den Pflegeeltern zu treffen ist. Ein Wechsel iSd § 5 KBGG ist daher jeweils nur zwischen jenen Elternteilen, die miteinander durch das Band der leiblichen Elternschaft oder durch das Band der Pflegeelternschaft oder durch das Band der Adoptivelternschaft verbunden sind, möglich. Das Vermischen dieser unterschiedlichen Ebenen der Elternschaft, um daraus einen Wechselfall mit Verlängerung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld zu konstruieren, wäre somit nicht im Sinne des Gesetzgebers.