OGH: Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges iSd § 1319a ABGB ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen
§ 1319a ABGB, § 1 StVO, § 2 StVO
In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 2 Ob 19/06t hat sich der OGH mit der Wegehalterhaftung befasst:
Nachdem eine Motorradlenkerin das Bankett befuhr, kam sie zu Sturz.
Dazu der OGH: Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges iSd § 1319a ABGB ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen (§ 1 Abs 1 StVO) sind so herzustellen und zu erhalten, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind. Straßenbankette iSd § 2 Abs 1 Z 6 StVO sind nach stRsp nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt; sie dürfen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich überhaupt nicht befahren werden. Die verunglückte Motorradlenkerin hätte demnach bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften das Bankett nicht befahren dürfen. Der OGH hat, gestützt auf das Verbot des Befahrens eines Banketts, in einem Fall, in welchem ein Betontransporter einen neben der Fahrbahn verlaufenden Grünstreifen befuhr, ausgesprochen, der beklagten Wegehalterin könne es keinesfalls als grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB angerechnet werden, wenn sie nicht für ein gefahrloses Befahren des Grünstreifens durch ein Schwerfahrzeug Sorge getragen oder auf die Gefährlichkeit des Befahrens hingewiesen habe.