OGH: Auch dann, wenn die Frage zweifelhaft ist, ob die letzte Willenserklärung als Testament oder Kodizill zu verstehen ist, und ob die Anordnungen in der letzten Willenserklärung miteinander in Widerspruch stehen, haben diejenigen Erben, deren Ansprüche auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber dem Erbansprecher aus einer solchen letztwilligen Erklärung aufzutreten
§§ 531 ff ABGB, § 126 AußStrG aF
In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 125/06p hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob auch ohne jegliche Feststellung der Vermögenssituation, über die ein letztwillig Verfügender in concreto verfügt hat, über die Parteirolle im Erbrechtsstreit entschieden werden darf:
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass auch dann, wenn die Frage zweifelhaft ist, ob die letzte Willenserklärung als Testament oder Kodizill zu verstehen ist, und ob die Anordnungen in der letzten Willenserklärung miteinander in Widerspruch stehen, diejenigen Erben, deren Ansprüche auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, als Kläger gegenüber dem Erbansprecher aus einer solchen letztwilligen Erklärung aufzutreten haben. Für die Verteilung der Klägerrolle iSd § 126 AußStrG aF ist es nicht maßgebend, ob zweifelsfrei ein Testament oder bloßes Kodizill vorliegt.