OGH: Eine entgeltliche Vereinbarung über den Kauf von Einrichtungsgegenständen verstößt nur hinsichtlich des den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Teil gegen das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG; auf das Aufrechnungshindernis des § 1440 Satz 2 ABGB darf auch dann Bedacht genommen werden, wenn sich die davon begünstigte Partei nicht darauf berufen hat
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG, § 25 MRG, § 1440 Satz 2 ABGB
In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Ob 127/06x hat sich der OGH mit der "Möbelinvestitionsablöse" befasst:
Der Vermieter ist Eigentümer der Wohnung und begehrte vom neuen Mieter eine Möbelinvestitionsablöse iHv 9.500 Euro. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 3.100 Euro.
Dazu der OGH: Unrichtig und mit dem Wortlaut des § 27 Abs 1 Z 1 MRG unvereinbar ist die Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers, eine entgeltliche Vereinbarung über den Kauf von Einrichtungsgegenständen verstoße zur Gänze gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG, weil bei einer Überlassung von Einrichtungsgegenständen nur § 25 MRG - die Vereinbarung eines Möbelmietzinses - in Betracht komme. Wesentlich für das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG ist immer, dass die Leistung in Ausnützung des Vermögens- und Seltenheitswertes des Mietobjekts gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. Kaufverträge über Einrichtungsgegenstände verstoßen nur insoweit gegen das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, als sie die Höhe des überlassenen Gegenwerts, hier des Wiederbeschaffungswerts der überlassenen Einrichtungsgegenstände, übersteigen, ohne dass die Voraussetzungen der laesio enormis erfüllt sein müssten. Ob solche Vereinbarungen oder Leistungen zwischen dem weichenden Mieter und dem neuen Mieter oder aber zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossen werden, ist in Anbetracht der oben dargestellten Grundsätze bedeutungslos.
Unzutreffend ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass auf das Aufrechnungshindernis des § 1440 Satz 2 ABGB nicht Bedacht genommen werden durfte, weil sich die Antragstellerin darauf nicht berufen hätte. Die Rechtsprechung hat infolge der ex tunc-Wirkung der Nichtigkeit einer gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG verstoßenden Vereinbarung eine analoge Anwendung des § 1440 Satz 2 ABGB auf Rückforderungsansprüche des Mieters wegen unzulässig geleisteter Ablösen bejaht.