08.09.2006 Zivilrecht

OGH: Bei der Beurteilung des Ehebruchs kommt es immer darauf an, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und welches Gewicht ihm im Vergleich zu den Eheverfehlungen des anderen Ehepartners zukommt


Schlagworte: Eherecht, Ehebruch, Zerrüttung der Ehe, Verschulden
Gesetze:

§ 49 EheG

In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 6 Ob 144/06d hat sich der OGH mit dem Ehebruch befasst:

OGH: Nach jüngerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt es auch bei der Beurteilung des Ehebruchs immer darauf an, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und welches Gewicht ihm im Vergleich zu den Eheverfehlungen des anderen Ehepartners zukommt. Nach Aufhebung des § 47 EheG durch das EheRÄG 1999 ist Ehebruch kein selbständiger Scheidungsgrund mehr, sondern eine schwere Eheverfehlung, die in § 49 EheG genannt ist. Ein Ehebruch muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen. Es kann sogar sein, dass dem an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teil selbst aus einem nachfolgenden Ehebruch kein oder nur ein geringerer Vorwurf zu machen ist.